Gemeinnützigkeit
Hilfebedürftigkeit in Katastrophenfällen
26.03.2025
Durch eine Gesetzesänderung ist es für steuerbegünstigte Körperschaften wie Vereine einfacher geworden, im Katastrophenfall schnell und unbürokratisch Hilfe leisten zu können. Wenn im Falle einer Katastrophe ein sogenannter Katastrophenerlass durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden erlassen wird, muss die Notlage nur glaubhaft gemacht werden. Der Nachweis von weiteren Bezügen durch die betroffene Person entfällt. Siehe § 53 Nr. 2 und 3 AO.