Änderung bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten in der Einkommensteuer

19.02.2025

Aufwendungen für Krankheitskosten sind nur als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn gewisse Nachweiserfordernisse erfüllt sind. In einem neuen Schreiben des Bundesfinanzfministeriums werden die Voraussetzungen ab 2024 erläutert.

Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Dabei muss die Zwangsläufigkeit der Kosten nachgewiesen werden. Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt es, wenn der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegt. In bestimmten Fällen sind weitere Bescheingungen z.B. des medizinischen Dienstes vorzulegen. 

Unter Berücksichtigung eines zumitbaren Belastung werden die Kosten dann berücksichtigt, soweit folgende Angaben auf den KAssenbelegen vorhanden sind:

  • Name der steuerpflichtigen Person (neu!)
  • Art der Leistung (z.B. Name des Arzneimittels)
  • Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
  • Art des Rezeptes  

Der Nachweis der Zwangsläufigkeit ist bei einem eingelösten E-Rezept durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. 

Zumindest für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es vom Bundesfinanzministerium nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.