Grundsteuer nach dem Bundesmodell - niedrigerer Grundstückswert möglich
03.02.2025
Bereits bei der Erstellung der Feststellungserklärungen für die Grundsteuer nach dem Bundesmodell wurden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Bewertungsverfahren geäußert. Wir haben für viele Mandanten dementsprechend Einspruch gegen die Feststellungsbescheide eingelegt.
Auch der BFH hatte Bedenken. Gerade die Bewertung der Grundstücke mit den von den Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerten und den pauschalen Gebäudebewertungen sahen die Richter sehr kritisch. Daraufhin hat die Finanzverwaltung bereits in Ländererlassen in 2024 reagiert und nun auch der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz, in dem er in § 220 Abs. 2 BewG eine Öffnungsklausel hinsichtlich der Bewertung der Grundstücke eingefügt hat. Bei einer Abweichung des gemeinen Wertes um mindestens 40 % vom Wert lt. Bundesmodell kann auf Antrag der geringere Wert angesetzt werden. Diese Wertabweichung ist zu beweisen, z.B. durch ein Gutachten eines vereidigten Gebäudesachverständigen.
Nach herrschender Meinung können auch Bescheide, für die kein Einspruch eingelegt wurde, über die Wertfortschreibungsklausel korrigiert werden. Eine Wertfortschreibung ist durchzuführen, wenn sich der Grundsteuerwert seit der letzten Feststellung um mehr als 15.000 EUR verändert hat (geringer oder höher).