Private Kfz-Nutzung - Einschränkung bei der 1%-Regelung

17.01.2025

Betriebliche Fahrzeugen mit einer betrieblichen Nutzung von über 50 %, für die nicht ein Fahrtenbuch geführt wird, unterliegen der 1%-Regelung, wenn diese auch für private Zwecke genutzt werden. Grundsätzlich geht das Finanzamt vom Anscheinsbeweis der privaten Nutzung aus, d.h. es ist allgemein üblich, dass der Unternehmer das Fahrzeug auch privat nutzt. Ausgenommen davon sind i.d.R. nur Lieferwagen und Handwerkerfahrzeuge mit Werkstatteinbau, bei denen eine private Nutzung unwahrscheinlich ist.

Lt. BFH-Urteil vom 22.10.2024 (VII R 12/21) kann dieser Anscheinsbeweis aber dadurch entkräftet werden, dass dem Unternehmer für die privaten Fahrten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht, das mit dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist.