Grundfreibetrag für 2023 und 2024 verfassungswidrig?
13.12.2024
Vor dem BFH ist eine Klage anhängig, in der zu klären ist, ob die einkommensteuerlichen Grundfreibeträge für die Jahre 2023 und 2024 verfassungswidrig sind (III R 26/24). Bei den Freibeträgen ist der Gesetzgeber von einer Inflation von rd. 2 % ausgangen. Die Inflation lag jedoch mit 6,9 % für 2022 und 5,9 % für 2023 deutlich höher, so dass auch die Grundfreibeträge für die Folgejahre höher hätten ausfallen müssen.
Mit den Grundfreibeträgen (z.B. für 2023 € 10.908,00 für Singles und € 21.816,00 für Ehepaare) soll das Existenzminimum abgedeckt werden. Auf diese Beträge fällt keine Einkommensteuer an.
Die Finanzverwaltung at ab 25.11.2024 einen Vorläufigkeitsvermerk auf den Einkommensteuerbescheiden aufgenommen. D.h. dass alle Steuerbescheide ab diesem Zeitpunkt weiterhin vom Finanzamt geändert werden, wenn der BFH oder das Bundesverfassungsgericht zu der Entscheidung kommt, dass diese Beträge zu niedrig waren. Prüfen Sie Ihren Steuerbescheid - wenn er diesen Vorläufigkeitsvermerk nicht enthält und noch abänderbar ist (Frist ist rd. 1 Monate) - sollten Sie ggf. Einspruch gegen den Bescheid einlegen.