Grundsteuer - niedrigerer Grundstückswert möglich
27.11.2024
Der BFH hat in zwei AdV-Verfahren (II B 78/23, II B 79/23) entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Der festgestellte Grundsteuerwert darf danach den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert nicht um 40 % oder mehr übersteigen. Gesetzlich wird nun geregelt, dass in solchen Fällen der niedrigere gemeine Wert anzusetzen ist. Hier kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis herangezogen werden.
Quelle: Haufe Steuer Office