Umsatzsteuerliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024
22.11.2024
Der Bundesrat hat das Jahressteuergesetz 2024 am 22.11.2024 beschlossen. Hier finden Sie eine Auswahl der wichtigen Änderungen ab 2025:
Umsatzsteuer:
- Änderung des Leistungsortes bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen (§ 3a Abs. 3 UStG). Insbesondere bei Leistungen, die per Streaming übertragen werden, wird die Leistung dort besteuert, wo der Leistungsempfänger ist.
- Die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen gilt für "die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen". Anders als ursprünglich vorgesehen bleibt das Bescheinigungsverfahren erhalten. Die zuständige Landesbehörde muss bescheinigen, dass die vorgenannten Einrichtungen "Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen". Die Bescheinigung sollte noch in diesem Jahr beantragt werden um die Steuerbefreiung ab 01.01.2025 sicherzustellen.
- Ab 01.01.2028 ist bei Istversteuerungen (d.h. sie führen die Umsatzsteuer erst bei Zahlung durch den Kunden ab), die Vorsteuer vom Leistungsempfänger erst nach Zahlung geltend gemacht werden. Hierzu werden die Pflichtangaben auf den Rechnungen um den Hinweis "Istversteuerer" ergänzt.
- Die Aufteilung in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Vorsteuer ist nur noch auf der Grundlage des Gesamtumsatzschlüssels zulässig, wenn keine anderen sachgerechteren Aufteilungsmethoden vorliegen.
- Reform der Kleinunternehmerregelung: Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der inländische Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 EUR nicht überschreitet. Im Jahr der Unternehmensgründung gilt eine Grenze von 25.000 EUR. Auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer können ab 01.01.2025 die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anwenden. Besonders wichtig ist außerdem, dass Kleinunternehmer keine E-Rechnungen ausstellen müssen. Zum Empfang von E-Rechnungen müssen sie allerdings in der Lage sein.
Quelle: Haufe Steuer Office