Jahressteuergesetz 2024 beschlossen - Einkommensteuer!

22.11.2024

Der Bundesrat hat das Jahressteuergesetz 2024 am 22.11.2024 beschossen. Hier finden Sie eine Auswahl der wichtigen Änderungen ab 2025:

Einkommensteuer:

  • Bei der Steuerbefreiung von kleinen Photovoltaikanlagen wird ab 01.01.2025 die maximal zulässige Bruttoleistung auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Die Bruttoleistung darf  insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft betragen.
  • DIe Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften ist gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStGnun zum Buchwert möglich. Dies gilt für alle offenen Fälle.
  • Ab 2025 können 80 % der Kinderbetreuungkosten bis € 4.800,00 als Sonderausgaben berücksichtigt werden. 
  • Bonusleistungen der Krankenversicherungen gelten zukünftig bis zu einer Höhe von 150 EUR pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung.
  • Der gesonderte Verlustverrechnungskreis für Termingeschäfte und die betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen (§ 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG) wird gestrichen.
  • Eine Änderung in § 23 EStG stellt klar, dass die Anschaffung und Veräußerung von Anteilen an Gesamthandsgemeinschaften (und damit insbesondere von Anteilen an Erbengemeinschaften) der Anschaffung und Veräußerung der zur Gesamthand gehörenden Wirtschaftsgüter gleichgestellt ist.
  • Unterhaltsleistungen können nur noch abgezogen werden, wenn sie durch Banküberweisungen erfolgen. Barzahlungen (z.B. bei Familienheimfahrten) werden grundsätzlich nicht mehr anerkannt.
  • Voraussetzung für alle Steuerermäßigungen ist nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG ist der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers.
  • Ab 01.01.2026 erfordert die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 3 EStG bei Neufeststellungen künftig zwingend eine elektronische Datenübermittlung der für die Feststellung einer Behinderung zuständigen Stelle (Versorgungsverwaltung) an die zuständige Finanzbehörde voraus. Dies gilt auch, wenn die Feststellung einer Behinderung geändert wird.

Bitte beachten Sie, dass dies nur ein kleiner Auszug der Änderungen ist. Bei Fragen meldne Sie sich gern!

Quelle: Haufe Steuer Office