Umsatzsteuer auf Photovoltaikanlagen für Installationsbetriebe
Kurzinformation
17.02.2023
Wie Sie sicherlich mitbekommen haben, hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2022 einen neuen Umsatzsteuersatz von 0 % für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen in § 12 Abs. 3 UStG geschaffen. Leider sind in dieser Regelung viele unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, die zu Rückfragen führen. Das Bundesministerium für Finanzen hat nun den Entwurf eines BMF-Schreibens zum Nullsteuersatz veröffentlicht, das einige Frage beantwortet. Gerne möchten wir Sie auf einige Aspekte hinweisen:
- Die Umsatzsteuer ermäßigt sich ab 01.01.2023 auf 0 % für die Lieferung und Montage von Solarmodulen einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlicher Komponenten (z.B. Wechselrichter, Dachhalterungen, Energiemanagement-Systeme, Solarkabel, Wielandsteckdosen, Backup-Boxen usw.) und Stromspeicher. Das gilt auch für Ersatzteile sowie deren Installationen bzw. Reparaturen.
- Nicht ermäßigt sind Stromverbraucher wie z.B. Wallboxen, Wärmepumpen oder Wasserstoffspeicher. Hier raten wir dazu, für diese Komponenten und die damit verbundenen Installationsarbeiten einen gesonderten Auftrag und eine eigene Rechnung zu erstellen.
- Auch Zubehör wie Schrauben, Nägel oder Kabel sind nicht begünstigt, wenn Sie nicht als Nebenleistung bei der Montage der Photovoltaikanlage verwendet werden, sondern im Nachhinein berechnet werden (z.B. bei einer Reparatur eines losen Solarmoduls).
- Grundsätzlich kann der Nullsteuersatz auf alle Anlagen bis zu einer Bruttoleistung lt. Marktstammdatenregister von nicht mehr als 30 kWp angewandt werden.
- Wenn die Bruttoleistung mehr als 30 kWp beträgt, darf der Nullsteuersatz nur angewandt werden auf Anlagen die auf oder in der Nähe (z.B. Gartenhütte oder Carport) von Wohnungen oder Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, installiert werden. Für die übrigen Photovoltaikanlagen z.B. auf Gewerbebetriebe ist der normale Steuersatz von 19 % anzusetzen.
- Gebäude die dem Gemeinwohl dienen sind z.B. Postfilialen, Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser, Arbeitsämter, Kirchen, Theater, Schulen, gemeinnützige Vereine. Dies ist keine abschließende Aufzählung. Bei Gebäuden mit einer Mischnutzung (Ärzte und gewerbliche Mieter und eine Anlage mit mehr als 30 kWp) ist ausschlaggebend, ob die Wohnflächen oder Flächen die dem Gemeinwohl dienen größer sind oder eher die Flächen der gewerblichen Nutzung). Bitte sprechen Sie uns bei Zweifelfragen gern an.
- Wichtig: Der Erwerber muss gegenüber dem Elektrobetrieb bestätigen, dass er der Betreiber der Photovoltaikanlage ist und es sich um ein begünstigtes Gebäude handelt oder die installierte Bruttoleistung lt. MAStR unter 30 kWp liegt. Nehmen Sie möglichst in Ihre Auftragsbestätigung einen entsprechenden Passus auf, der vom Kunden unterschrieben wird und bewahren Sie diesen Nachweis gut auf, im Zweifel haften Sie sonst für die Umsatzsteuer, wenn diese Angaben nicht zutreffen.
- Wenn Sie im Großhandel für sich selbst eine Anlage oder Komponenten erwerben sollten Sie beim Kauf darauf hinweisen, dass auch auf Sie privat ggf. der Nullsteuersatz anzuwenden ist, andernfalls wird der Großhändler weiterhin den normalen 19 %igen Steuersatz in Rechnung stellen.